Verfassung


🏛️ Verfassung des Staates Neuwaltinien

(Inkrafttreten: 02.07.2025)

Präambel

In Anerkennung der Freiheit, des Friedens und der Selbstbestimmung grĂĽnden die BĂĽrgerinnen und BĂĽrger von Neuwaltinien diesen Staat.
Er steht fĂĽr BrĂĽderlichkeit, Eigenverantwortung und das Recht auf Mitbestimmung in einer gerechten Gesellschaft.

I. Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1 – Staatsform und Name
(1) Der Staat trägt den Namen Neuwaltinien.
(2) Neuwaltinien ist ein unabhängiger, symbolischer Verfassungsstaat in Form einer demokratisch geführten Mikronation.
(3) Die Souveränität wird durch die Verfassung, Gesetze und Institutionen gewährleistet.

Artikel 2 – Staatsgebiet
Das Territorium umfasst das GrundstĂĽck MonreposstraĂźe 1, 74321 Bietigheim-Bissingen (BRD), welches symbolisch als Staat Neuwaltinien gilt.

Artikel 3 – Staatsbürgerschaft
(1) Die StaatsbĂĽrgerschaft kann auf Antrag verliehen werden.
(2) Der Besitz einer weiteren Staatsangehörigkeit ist zulässig.
(3) Mit Verleihung der StaatsbĂĽrgerschaft wird ein staatlicher Ausweis ausgestellt.

Artikel 4 – Amtssprache
Die Amtssprache ist Deutsch. Weitere Sprachen können ergänzend verwendet werden.

Artikel 5 – Staatssymbole
(1) Die offizielle Flagge ist auf der Startseite der Homepage zu finden .
(2) Die Nationalhymne wird vom Präsidenten bekannt gegeben.
(3) Wappen und Symbole des Staates dĂĽrfen nur mit ausdrĂĽcklicher Genehmigung verwendet werden.
(4) Zuwiderhandlungen können mit einer Ordnungsgebühr geahndet werden.

II. Rechte und Pflichten der BĂĽrger

Artikel 6 – Grundrechte
Alle BĂĽrgerinnen und BĂĽrger haben Anspruch auf:

  • Meinungsfreiheit

  • Versammlungsfreiheit

  • Schutz der Privatsphäre

  • Recht auf RĂĽcktritt aus der StaatsbĂĽrgerschaft

Artikel 7 – Pflichten
(1) Der Besitz des Staatsausweises verpflichtet zur RĂĽckgabe bei Austritt.
(2) Der Respekt gegenĂĽber den staatlichen Symbolen ist Pflicht.

III. Organisation der Regierung

Artikel 8 – Staatsoberhaupt
(1) Der Präsident ist das höchste Organ des Staates.
(2) Der Präsident wird auf unbegrenzte Zeit gewählt, kann jedoch freiwillig zurücktreten.
(3) Der Präsident kann Minister, Staatssekretäre und andere Ämter ernennen.

Artikel 9 – Ministerien und Verwaltung
(1) Ministerien können zur Verwaltung verschiedener Aufgabenbereiche eingerichtet werden.
(2) Jeder Minister ist dem Präsidenten rechenschaftspflichtig.

Artikel 10 – Volksentscheide
(1) Der Staat erkennt das Prinzip der direkten Demokratie an.
(2) Bei relevanten Fragen erfolgt ein Volksentscheid unter allen registrierten StaatsbĂĽrgern.

IV. Gesetzgebung

Artikel 11 – Gesetzeskraft
(1) Gesetze werden durch den Präsidenten erlassen und in einem öffentlich einsehbaren Gesetzesbuch dokumentiert.
(2) Neue Gesetze treten mit Veröffentlichung auf der offiziellen Webseite in Kraft.

Artikel 12 – Strafmaßnahmen
(1) Bei Verstößen gegen geltendes Recht können Mahnungen, Geldbußen oder Entzug von Rechten ausgesprochen werden.
(2) Die genaue Höhe der Strafen wird gesetzlich geregelt.

V. Abschlussbestimmungen

Artikel 13 – Änderungen der Verfassung
(1) Diese Verfassung kann durch den Präsidenten in Rücksprache mit dem Volk geändert werden.
(2) Änderungen treten nach Veröffentlichung sofort in Kraft.

Artikel 14 – Gültigkeit und Inkrafttreten
Diese Verfassung tritt mit ihrer Veröffentlichung auf der Webseite von Neuwaltinien in Kraft.

Gegeben am 02.07.2025
Niklas Wiesebrock
Präsident des Staates Neuwaltinien

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